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Donnerstag, 20. September 2012

Sonntag, 19. August 2012

Eine unglaubliche Geschichte zum Sozialrecht:

Eine unglaubliche Geschichte zum Sozialrecht: 

Neues 1:
Das Sg hat meinem Anwalt die Erwiderung des Sozialamt auf die Antragsschrift zugestellt. Zur Kenntnisnahme!
Tatsächlich: Man vermutet Sparbücher, Vermögen und sonstwas. Und: Ich sei Besitzerin einer spanischen Gesellschaft, man habe da im Internet ein paar Websites gesehen wo ich als Geschäftsführerin genannt sei. und Rotzfrech: So schlecht könne es mir gar nicht gehen da ich ja offenbar Strom hätte und den müsse ich ja wohl mit irgendwas bezahlen. DA bleibt mir die Spucke weg. Strom hab ich weil ich den einmal im Jahr im Voraus bezahlt habe und zwar im Oktober letzten Jahres. Also, ich kann da fast nicht mehr höflich bleiben und habe richtig angst, falls ich diese Wichte mal persönlich seh dass ich denen eine Klatsche.

Öhm.......das sind also die Beweise die langen um mich seit Mai zu ruinieren.

Neues 2:
Mein Anwalt hat beim zuständigen Landgericht eine "Sicherungsverfügung" (einstweilige Verfügung) gegen den Landkreis, vertreten durch die Landratte, erwirkt, wegen schwerer Persönlichkeitsrechteverletzung und Verleumdung. Gestern, erlassen, heute schon da:

Dort heist es:

1. dem Antragsgegner wird aufgegeben,Unterstellungen, Beschuldigungen und Äußerungen zu unterlassen die den Antragsteller einer Straftat bezichtigen oder in Verbindung mit Straftaten bringen oder die den Anschein erwecken dass der Antragsteller an Straftaten beteiligt sein könnte oder solche selbst begangen haben könnte oder begeht soweit dies nicht als erwiesen gilt.

2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen im Antrag zu 1. ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht bei getrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, zu Vollziehen am Landrat des Landkreises ..., Herrn ..., ---strasse 207, ...stadt, Herrn Klau..., Amtsleiter des Sozialamt...., ...strasse 3, ...Stadt und den Sachbearbeiter Herrn T. ..., ebenda.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des einstweiligen Verfahrens zu tragen.

Begründung: (........................)...19ff sowie Artikel 1 Absatz 1 GG (Würde des Menschen) und Art. 2 Abs 1 GG ( freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit StGB §§ 185ff, § 263 StGB Betruges, wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen und billigender Inkaufnahme von lebensbedrohlicher Auswirkungen),§ 339 StGB Rechtsbeugung und § 240 StGB geschädigt.

Mal gucken. Das soll jetzt durch einen Gerichtsvollzieher dem Landrat zugestellt werden. Das SG erhält eine Abschrift und die Gegenseite muss sämtliches Derartiges aus ihrer Begründung und Erwiderung streichen. Da bleibt dann ja nix mehr über von den ihren Gequatsche.
Jetzt soll sofort Klage wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld beim Landgericht eingereicht werden. 

So, jetzt bin ich mal Gespannt wie das SG dadrauf reagiert, denn Geld habe ich dadurch ja immer noch nicht. 

Donnerstag, 10. Mai 2012

Rechtliches zur Erstausstattung

Presseschau: Erstausstattung ja, Fernsehgerät nein ! das Bundessozialgericht hat entsprechend geurteilt. Lesen Sie dazu den folgenden Artikel. Reinhard Göddemeyer ___________________________________________________________________________________ Deutschlands Ferienwohnungen ___________________________________________________________________________________
Presseschau: Für Sie gelesen - Wenn Sie sich auch schon gefragt haben, wie die Menschen früher ohne einen Fernseher leben konnten, stehen Sie bestimmt nicht alleine da. Das Statistische Bundesamt hat heute eine Meldung veröffentlicht, nach der bereits seit Jahren etwa 96 % aller Haushalte in Deutschland mindestens einen Fernseher besitzen. Im Übrigen wird der Flachbildfernseher immer beliebter, den sich Anfang 2011 bereits 49 % der privaten Haushalte angeschafft haben. Doch nicht jeder kann sich einen Flachbildfernseher - oder zumindest einen alten Röhrenfernseher - leisten. So haben Hartz-IV-Empfänger keinen Anspruch darauf, ein TV-Gerät im Rahmen der Erstausstattung zu erhalten. Diese Erfahrung musste ein Langzeitobdachloser machen, der nach vielen Jahren wieder eine Wohnung bezog und im Rahmen der Erstausstattung auch die Kosten für den Erwerb eines Fernsehers vom zuständigen Landkreis verlangte. Nachdem der eine Geldleistung abgelehnt hatte, gab der Hilfebedürftige an, dass in 90 % anderer Haushalte aus der gleichen Einkommensklasse ein Fernseher stehe, sodass ihm der Besitz eines solchen Gerätes auch zugestanden werden müsse. Das Bundessozialgericht verneinte einen Anspruch des Arbeitslosen. Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören nur Einrichtungsgegenstände sowie Haushaltsgegenstände, mit denen die Grundbedürfnisse - wie Schlafen, Essen und der Aufenthalt - des ALG II-Empfängers befriedigt werden sollen. Da ein Fernseher aber nur der Unterhaltung und der Information - und gerade nicht einer geregelten Haushaltsführung - diene, gehöre er nicht zu einer Erstausstattung. Es sei aber möglich, dem Hilfebedürftigen ein Darlehen zu gewähren, mit dem er sich ein gebrauchtes Fernsehgerät kaufen könnte. (BSG, Urteil v. 24.02.2011, Az.: B 14 AS 75/10 R) Quelle: anwalt.de