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Donnerstag, 19. April 2012

Private Versicherer erlassen Schulden von Alg-II-Empfängern

Presseschau:

Zum Thema Krankenversicherung fanden wir den folgenden Beitrag lesenswert:

Krankenversicherung
Private Versicherer erlassen Schulden von Alg-II-Empfängern

Die privaten Krankenkassen haben sich "grundsätzlich bereiterklärt", bei Leuten, die Hartz IV beziehen und privat krankenversichert sind, auf eventuelle Beitragsschulden aus den Jahren 2009 und 2010 zu verzichten. Das teilte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in seinen aktuellen "Gesundheitspolitischen Informationen" mit. Künftig werde die Arbeitsagentur die Beiträge in voller Höhe direkt an die Krankenkassen zahlen.

Da musste erst mal das Bundessozialgericht kommen: Das erklärte im Januar 2011 die Praxis der Arbeitsagenturen, in den Bezug von Arbeitslosengeld II abgerutschte Selbstständige auf einem großen Teil ihrer Beiträge zur privaten Krankenversicherung sitzen zu lassen, für rechtswidrig. Die Arbeitsagenturen, so das Urteil damals, müssten diesem Personenkreis, dem die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung verwehrt ist, einen Zuschuss in Höhe des vollständigen Beitrags im Basistarif bezahlen.

Wie das in der Praxis aussehen soll, hat das BMG nun endlich in der neuesten Ausgabe seiner "Gesundheitspolitischen Informationen" erläutert. Danach müssen die privaten Krankenkassen diesen Personenkreis auf Antrag im Basistarif versichern, und zwar, da sie als Bezieher von Arbeitslosengeld II "hilfebedürftig" sind, zum halben Beitrag, derzeit also maximal 296,44 € im Monat. Diesen Beitrag wird ab 1. April 2012 die Arbeitsagentur direkt an das jeweilige Versicherungsunternehmen überweisen; die Höhe dieses Beitrags müssen die Betroffenen der Arbeitsagentur mit einem aktuellen Beitragbescheid nachweisen. Wer in einem anderen Tarif privat krankenversichert ist, kann auf Antrag in den Basistarif wechseln. Wer das nicht tut, für den übernimmt die Arbeitagentur den entsprechenden Beitrag nur bis zur Höhe des Beitrags, der im Basistarif fällig wäre.

Wer in der Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.1.2011 seine Beiträge wegen der rechtswidrigen Praxis der Arbeitsagenturen nicht vollständig bezahlt hat, bei dem verzichten die Versicherer auf die in diesem Zeitraum aufgelaufenen Schulden. Hierzu müssen die Betroffenen bei ihrer Versicherungsgesellschaft einen formlosen Antrag stellen und ihre Hilfebedürftigkeit – also den Bezug von Arbeitslosengeld II – in diesem Zeitraum nachweisen. Es gibt also keinen automatischen Schuldenerlass: Ohne diesen Antrag bleiben die Schulden bestehen.

Positiver Nebeneffekt diese Regelung: Wenn die Versicherung diesen Antrag genehmigt hat, hat man keine Beitragsschulden mehr und damit ab sofort wieder Anspruch auf die volle Leistung der Versicherung im Krankheitsfall.

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